Scheidung, Folgesachen & Verbund
Der Begriff Scheidung wird in zweifacher Weise verwendet. Im engen Sinn bezeichnet er die formelle Beendigung der Ehe durch gerichtlichen Beschluss: "Die am .... geschlossene Ehe wird geschieden."
Im weiten Sinne bezeichnet Scheidung die sogenannten Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Versorgungsausgleich, Sorge, Umgang, Ehewohnung oder Haushaltsgegenstände.
Diese Folgesachen sind freiwillig. Das Paar entscheidet selbst, ob und was es außer der Scheidung im engen Sinn durch seine Anwälte oder das Gericht klären lässt.
Eine Sonderregelung gilt für den Versorgungsausgleich, das heißt den Ausgleich der Rentenansprüche. Er wird automatisch Teil des gerichtlichen Scheidungsverfahren, außer er wurde durch Ehevertrag ausgeschlossen oder die Ehe dauert bei Zustellung der Scheidung noch keine 3 Jahre; bei einer Ehe zu bis 3 Jahren wird der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten aber wieder zwingend durchgeführt.
Macht ein Ehegatte eine Folgesache gerichtlich geltend, wird diese mit der Scheidung verbunden. Es entsteht ein sogenannter Verbund. Damit wird die Scheidung im engen Sinn bis zum Abschluss der Folgesache blockiert. Verlangt die Ehefrau zum Beispiel Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt, wird die Ehe erst geschieden, wenn feststeht, ob und wie viel Zugewinn und Unterhalt die Ehefrau erhält. Dies kann längere Zeit dauern, wenn beim Zugewinn der Wert einer Immobilie oder beim Ehegattenunterhalt die Frage, ob und wieviel die Ehefrau bei Erkrankung arbeiten kann, durch Sachverständigengutachten geklärt werden muss. Nicht die Scheidung, sondern die Folgesachen sind der Grund, warum Eheleute manchmal nach Jahren noch nicht geschieden sind.