Was ein Anwalt kostet, bestimmt, wenn nichts anderes vereinbart wird, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
Im Familien- und Erbrecht richten sich die Kosten des Anwalts grundsätzlich nach dem Streit- oder Verfahrenswert. Im Familienrecht gilt dafür das Gesetz über die Kosten in Familiensachen (FamGKG). Danach beträgt der Streitwert zum Beispiel für
- die Ehescheidung: das 3-fache gemeinsame Nettoeinkommen der Eheleute, mindestens 3.000 €
- den Versorgungsausgleich: jeweils 10% des gemeinsamen Nettoeinkommens des Eheleute pro Rentenrecht, mindestens 1.000 €
- Sorge & Umgang und andere Kindschaftssachen jeweils 4.000 €
- Hausrat und Ehewohnung 2000 € bzw. 3000 €
- Unterhalt: 12-facher geforderter Monatsunterhalt zzgl. Rückstand
Bei Zugewinn und im Erbrecht gilt die Summe, die gefordert wird bzw. der Wert der Erbschaft.