Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung und steng zu unterscheiden von dem nachehelichen Unterhalt. Es handelt sich juristisch um unterschiedliche Ansprüche. Auf den Trennungsunterhalt kann man anders als auf den nachehelichen Unterhalt im Vorfeld nie verzichten, auch nicht durch notariellen Ehevertrag.
Berechnung:
Vereinfacht steht dem Ehegatten ohne bzw. mit dem geringeren Einkommen 45%
des unterhaltsrechtlich bereinigten Nettoeinkommens bzw. Mehreinkommens des anderen Ehegatten zu. Die frühere 3/7-Regelung der nördlichen Bundesländer gibt es nicht mehr. Die 45%-Regelung führt zu höheren Unterhaltszahlungen.
Beim Einkommen des Pflichtigen sind neben den gesetzlichen Abgaben wie Steuern, ggfs. Solidaritätszuschlag, Sozialversicherung, aber auch betriebliche Altersvorsorge sowie den pauschalen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % vom Einkommen, d.h. in Berlin mindestens 50 € und maximal 150 €, auch private Altersvorsorgebeiträge einschließlich einer Immobilienfinanzierung (Tilgung) bis zu insgesamt 24% des Bruttoverdienstes abziehbar sowie Verbindlichkeiten, die bei der Trennung schon bestanden. Begrenzt wird der Unterhalt beim Pflichtigen durch den Selbstbehalt von derzeit 1.600 €
beim Erwerbstätigen und von derzeit 1475 €
beim nicht Erwerbstätigen. Dieser Betrag muss dem besser verdienenden Ehegatten verbleiben. Der Selbstbehalt hat sich in den letzten Jahren letztlich so erhöht, dass Unterhalt gegenüber dem Ehegattten bei einem Nettoeinkommen von unter 2000 € praktisch kaum noch vorkommt. Erst recht nicht bei einem unterhaltsbeürfitgen Kind. Nach oben ist der Unterhalt grundsätzlich unbegrenzt, bei einem Einkommen von mehr 11.000 € montlich ist jedoch abweichend von der 45%-Regelung konkret darzulegen, dass dieser Betrag tatsächlich zum Leben benötigt wird und dem Ehegatten während der Ehe schon zur Verfügung stand (sogenannter konkreter Bedarf).
Beispiel 1:
Der Mann erhält als Angestellter ein Monatsgehalt von 3.500 € und eine jährliche Prämie von zuletzt 8.000 €. Nach der Trennung von seiner Frau schließt er eine private Lebensversicherung mit einem Monatsbeitrag von 300 € ab und kauft sich einen Sportwagen, den er in monatlichen Raten von 500 € abzahlt. Die Ehefrau war bei Trennung Hausfrau ohne Einkommen.
Einkommen Ehemann
Grundeinkommen 3500 €
Prämie / 12 Monate + 666 €
Zwischensumme 4.166 €
Abzüge: Berufsbedingte
Aufwendungen - 150 €
Lebensversicherung - 300 €
Summe 3.716 €
Anspruch Ehefrau 45%
=
1.672€
Der
Selbstbehalt des Ehemannes ist gewahrt (3.716 € - 1672 € = 2.044 €, das ist > 1600 € Selbstbehalt.
Der Sportwagen ist nicht abzugsfähig, da der Vertrag erst nach der Trennung geschlossen wurde. Bei der Altersvorsorge, die hier 24% des Bruttoverdiensts nicht überschreitet, ist der Vertragsschluss nach der Trennung unerheblich. Dem Ehemann verbleiben 2.123 € , so dass sein Selbstbehalt gewahrt ist.
Nach Einreichen der Scheidung erhöht sich dieser Unterhalt noch einmal um den Altersvorsorgeunterhalt
nach der Bremer Tabelle, der den Grundunterhalt zugleich reduziert. Im Beispielsfalls sind es 370 €
Altersvorsorgeunterhalt (18,6% des Grundunterhalts von 1672 €, der gem. Bremer Tabelle um 19% erhöht wurde).
Altersvorsorgeunterhalt:
Grundunterhalt 1672 €
Bremer Tab. : x 19% 1989 €
davon 18,6 % Rentenbeitrag 370 €
Der Altersvorsorgeunterhalt wird beim Ehemann sodann abgezogen, so dass sich nur noch 1.505 € Grundunterhalt ergeben. Insgesamt sind es dann natürlich mehr, nämlich 1875 €, und zwar 1505 € Grundunterhalt und 370 € Vorsorgeunterhalt.